Ausnahmen von der Sanierungspflicht beim Eigentümerwechsel: Wann Sie nicht sanieren müssen

April 18, 2025
Roman Rittmann
The Growth-Engineer

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Inhaltsverzeichnis

Der Kauf einer Immobilie ist ein bedeutender Schritt – bis zum Moment, in dem Sie plötzlich mit der gesetzlichen Sanierungspflicht konfrontiert werden. Viele zukünftige Eigentümer sind überrascht, wenn sie erfahren, dass sie bei einem Eigentümerwechsel energetische Nachrüstungen durchführen müssen. Glücklicherweise sieht das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verschiedene Ausnahmeregelungen vor. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und unter welchen Umständen von der Sanierungspflicht abgewichen werden kann.

Sanierungspflicht bei Eigentumswechsel: Rechtliche Grundlagen

Die Sanierungspflicht basiert auf dem Gebäudeenergiegesetz und betrifft besonders Wohngebäude mit maximal zwei Wohneinheiten. Wenn der Eigentümer am 1. Februar 2002 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt hat, wird die Pflicht zur energetischen Nachrüstung erst beim Eigentümerwechsel wirksam.

Der neue Eigentümer erhält dann eine zweijährige Frist für die erforderlichen Maßnahmen:

  • Dämmung der obersten Geschossdecke oder des Daches
  • Dämmung von Rohrleitungen
  • Erneuerung alter Heizkessel

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Gebäudebezogene Ausnahmeregelungen

Denkmalgeschützte Objekte

Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann gemäß § 105 GEG von den energetischen Vorgaben abgewichen werden, wenn die Maßnahmen das historische Erscheinungsbild oder die Substanz erheblich beeinträchtigen würden. Dafür sind nötig:

  • Offizielle Einstufung als Denkmal nach Landesrecht
  • Nachweis der Beeinträchtigung des Denkmalcharakters
  • Stellungnahme der zuständigen Denkmalschutzbehörde

Architektonische Besonderheiten

Auch Gebäude mit besonderen baulichen Herausforderungen können Ausnahmen erhalten:

  • Komplexe Geometrien
  • Spezielle Fassadenelemente
  • Konstruktionen, bei denen standardkonforme Dämmung technisch nicht umsetzbar ist

Für solche Fälle empfiehlt sich ein frühzeitiges Gutachten durch einen qualifizierten Energieberater.

Wirtschaftliche Ausnahmen

Das GEG sieht vor, dass Sanierungspflichten keine unzumutbare finanzielle Belastung darstellen dürfen. Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Investitionen nicht in angemessener Frist durch Einsparungen refinanziert werden können.

Entscheidende Faktoren für den Nachweis:

  • Verhältnis der Aufwendungen zu den Energieeinsparungen
  • Energiepreisentwicklungen und CO₂-Kosten
  • Verhältnis der Investitionen zum Gebäudewert
  • Finanzielle Leistungsfähigkeit des Eigentümers

Besonders relevant ist die 15-Jahres-Regel: Wenn sich die Investition nicht innerhalb von 15 Jahren amortisiert, kann dies als wirtschaftlich unzumutbar gelten.

Personenbezogene Ausnahmen

Erbschaften und familieninterne Eigentumsübergänge

Bei familiären Übertragungen gelten besondere Härtefallregelungen:

  • Übertragung zwischen Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
  • Übertragung an Verwandte in gerader Linie
  • Übertragung zwischen Geschwistern unter bestimmten Voraussetzungen

Persönliche Härtefälle

Das Gesetz berücksichtigt auch persönliche Lebensumstände:

  • Finanzielle Notlagen
  • Schwere Erkrankungen
  • Bezug von Sozialleistungen
  • Hohes Alter mit begrenzten finanziellen Mitteln

Besonders erwähnenswert ist der "Rentneraufschub": Ältere Eigentümer können unter bestimmten Umständen einen Aufschub der Sanierungspflicht bis zum nächsten Eigentümerwechsel beantragen.

Fördermöglichkeiten für energetische Sanierungen

Auch wenn die Sanierungspflicht besteht, gibt es zahlreiche Fördermöglichkeiten:

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Die BEG bietet:

  • Zuschüsse für Einzelmaßnahmen
  • Förderung für umfassende Sanierungskonzepte
  • Zusätzliche Förderboni für ambitionierte Maßnahmen
  • Unterstützung für erneuerbare Energien

Innovative Technologien und Finanzierungslösungen

Moderne Technologien wie Wärmepumpen werden besonders gefördert. Daneben existieren weitere Finanzierungsoptionen:

  • Energieeffizienzbezogene Hypotheken
  • KfW-Kredite mit Tilgungszuschüssen
  • Steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten

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Fazit

Die Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel beruht auf klaren rechtlichen Vorgaben, die durch vielseitige Ausnahmeregelungen relativiert werden können. Sowohl wirtschaftliche als auch gebäudespezifische und persönliche Gründe können im Einzelfall zu einer Befreiung führen. Diese differenzierte Betrachtung ermöglicht es, den Spagat zwischen Klimazielen und wirtschaftlicher Zumutbarkeit zu bewältigen.

Wenn Sie in Ihrem Sanierungsvorhaben Unterstützung benötigen oder unsicher sind, ob Ihre Immobilie unter eine Ausnahmeregelung fällt, zögern Sie nicht, professionelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Kontaktieren Sie uns bei Wavelr, um eine fundierte Einschätzung Ihrer individuellen Situation zu erhalten. Gemeinsam machen wir Ihre Immobilie fit für die Energiewende!